Teilnahmebefreiung

Tochterunternehmen schütten ihre Gewinne als Dividende an die Muttergesellschaft aus. Die Teilnahmebefreiung sieht vor, dass dieser Gewinn bei der Muttergesellschaft steuerfrei ist. Dies verhindert, dass derselbe Gewinn innerhalb der Gruppe zweimal besteuert wird. Die Befreiung gilt nur für Mutterunternehmen, die 5% oder mehr der Anteile an einer Tochtergesellschaft besitzen.

 

Das Unternehmen, das eine Dividende erhält, muss diesen Gewinn nicht als steuerpflichtigen Gewinn zählen. Dies gilt auch für die Kapitalergebnisse (z. B. das Verkaufsergebnis), die mit einer Beteiligung erzielt wurden. Innerhalb des Konzerns wird die Körperschaftsteuer daher nur einmal erhoben.

 

Das System gilt für Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen. Da Gewinne nicht erneut besteuert werden, können im Ausland gegründete Tochterunternehmen auf der Grundlage einer gleichwertigen Steuerposition mit lokalen Unternehmen konkurrieren.

 

Die Teilnahmebefreiung gilt nur für Aktionäre, die einen Anteil von 5% oder mehr an einem Unternehmen haben. Wenn der Aktionär diese Beteiligung seit mehr als einem Jahr hat, gilt die Befreiung für 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Beteiligung unter 5% fällt.

Beispiel:

 

Wenn die Holding BV in den Niederlanden eine Beteiligung an Belgien hält und diese BVBA bereits eine Steuer von 30% gezahlt hat, wird die Gewinnausschüttung dieser BVBA an die Holding BV in den Niederlanden nicht besteuert. Selbstverständlich wird die Zahlung der Holding Bv an eine natürliche Person erneut mit 25% besteuert (Kasten 2).