Registrierung der Handelskammer

Gemäß Artikel 177 Absatz 3 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs muss sich der Sitz der BV in den Niederlanden befinden. Gemäß Artikel 180 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Direktoren die BV bei der Handelskammer registrieren. Die Registrierung eines BV erfolgt durch Ausfüllen und Einreichen einer Reihe von Formularen der Handelskammer:


BV in Formation (BV i.o.):

Form 7: BV-Registrierung in Formation
Formular 12: Registrierung von Beamten für die BV i.o.

BV nach Gründung des Notars:

Formular 3: Registrierung BV
Formular 11: Registrierung von Beamten für die BV

 

Wir werden diese Formulare für Sie ausfüllen, wenn der Auftrag zur Einrichtung der BV über unser Büro ausgeführt wird. Wir kümmern uns auch um die Beantragung aller Steuernummern (OB, LB und VPB) und können Ihnen beim Ausfüllen der Formulare für die Beantragung eines Bankkontos bei einem niederländischen Bankinstitut helfen.

Wenn eine niederländische juristische Person nur Niederlassungen außerhalb der Niederlande hat, muss eine Registrierung daher auch bei der Handelskammer erfolgen Die Angaben zum Unternehmen im Ausland sind nicht im Handelsregister enthalten. Bitte beachten Sie, dass eine BV in den Niederlanden gemäß Artikel 2 des VPB-Gesetzes immer für die Körperschaftsteuer steuerpflichtig bleibt. Die BV erhält daher weiterhin eine Steuererklärung von den niederländischen Steuerbehörden, obwohl es in den Niederlanden keine steuerpflichtigen Tatsachen gibt. In den Niederlanden gibt es keine steuerpflichtigen Tatsachen, wenn alle Aktivitäten außerhalb der Niederlande stattfinden oder wenn die tatsächliche Verwaltung der BV außerhalb der Niederlande erfolgt. Die BV ist dann steuerpflichtig, wenn die Aktivitäten ausgeführt werden oder wenn der Vorstand die tatsächlichen Entscheidungen trifft.